Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 49 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 56
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 24.08.2023 – L 8 BA 13/20
- BSG, 22.07.2025 – B 12 BA 14/23 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Drittanfechtung eines im Statusfeststellungsverfahren ergangenen Verwaltungsakts - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - keine Ermessensausübung - sozialversicherungsrechtlicher Status - Einzelfallhelferin im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe - Entgeltvereinbarung - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit
- BSG, 03.07.2013 – B 12 KR 8/11 RSozialgerichtliches Verfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - Versicherungspflicht - Statusentscheidung - Einzugsstelle - Drittanfechtungsklage eines Sozialversicherungsträgers - Klagebefugnis - Klagefrist - fehlende Rechtsbehelfsbelehrung - Verzicht auf Rechtsbehelfsbelehrung in Anwendung einer "Gemeinsamen Verlautbarung" zwischen den Sozialversicherungsträgern - Treu und Glauben - VerwirkungZitiert von 25
- LSG NRW, 14.11.2008 – L 14 R 148/06Zitiert von 1
- BSG, 01.07.1999 – B 12 KR 2/99 RZitiert von 23
- LSG Thüringen, 28.01.2013 – L 6 KR 1138/09
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.11.2024 – L 16 BA 21/22
- BSG, 27.06.2024 – B 5 R 14/22 R(Aussparung nach § 48 Abs 3 SGB 10 bei einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Heranziehung auch von etwaigen anderen Altersrentenarten als Vergleichsmaßstab)Zitiert von 2
- BSG, 23.04.2024 – B 12 BA 9/22 RVersicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung - Pilot ohne eigenes Flugzeug - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - Abgrenzung - Eingliederung in den BetriebZitiert von 51
56 Entscheidungen zu § 49 SGB X →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
§ 45 Abs. 1 bis 4, §§ 47 und 48 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird.